Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


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§1 Geltung

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, wobei es gleichgültig ist, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin- gungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospektangaben des Herstellers sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

(2) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir mit der Lieferung oder Leistung begonnen haben. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung dieser Schriftform bedarf der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.

(3) Wir behalten uns vor, weitere Aufträge erst dann anzunehmen und auszuführen, wenn sämtliche gegenüber dem Kunden ausgestellten Rechnungen vollständig bezahlt sind.

(4) An Mustern, Kalkulationen, Maschinenblättern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; vor ihrer Weitergabe bedarf der Verhandlungs-/Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt für Konstruktionen, Planungen usw. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Nutzungsrechte nicht exklusiv.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns technische und sonstige Anforderungen bzw. für die Auftragsausführung, insbesondere Konstruktionen und Planungen zu beachtende Umstände möglichst genau mitzuteilen, insbesondere durch Überlassung von Plänen, Zeichnungen, Datenblättern usw.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk ohne Verpackung. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an (sofern die Vertragsabwicklung auf der Grundlage eines Rahmenvertrages erfolgt, ist insoweit maßgebend dessen Abschluss) für drei Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 3 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

(2) Wenn wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Montage oder Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen, Anlagen, Teilen etc. übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Soweit nichts anderes, insbesondere in Form einer Pauschale, vereinbart ist, gehen dadurch entstehende Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung zu Lasten des Kunden. Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit sowie Überstunden werden mit entsprechenden Aufschlägen berechnet. Erforderliche Rüst- und Hebezeuge sowie Hilfskräfte sind vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Unsere Rechnungen erfolgen rein netto (ohne Abzug) und sind sofort fällig; der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Hat der Käufer einen Liefertermin vereinbart und verzögert sich die Abnahme der Ware oder Dienstleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. In anderen Fällen sind wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir - auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub, u.a. durch Entgegennahme eines Wechsels - berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

(5) Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit, Gefahrenübergang, Abnahme

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls angemessen, wenn der Kunde nach Beauftragung weitere Änderun¬gen an den vereinbarten Lieferungen und Leistungen verlangt. Die Lieferzeit verlängert sich nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(2) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sämtliche Verpackungskosten sind vom Kunden zu tragen. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche uns durch den Versand der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir im Auftrag des Kunden unter Berechnung der Selbst- kosten eine Transportversicherung abschließen. Für den Abschluss der günstigsten Verfrachtung sowie kürzesten Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. den Stand-/Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder den Lager- /Standort verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(5) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr- aufwendungen, ersetzt zu verlangen. Für reine Lagerhaltungskosten berechnen wir pro Kalendertag eine Lagerkostenpauschale von 5,00 Euro pro Quadratmeter Standfläche. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B. Energiemangel, Verkehrsstörungen, Computervirus, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

(7) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

(8) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

(9) Unser Vertragspartner wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten und gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen - gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes - das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.

(2) Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt für uns die neue Sache unentgeltlich. Der Kunde tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.

(5) Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. Versicherung oder unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab und zwar in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der gelieferten Ware oder Dienstleistung entspricht. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 10 % übersteigen, trägt der Kunde

(7) Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

(8) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir, auch ohne jede Fristsetzung, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Verlangen wir die Ware heraus, so liegt darin nicht automatisch eine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns so erklärt.

§6 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach-gekommen ist. Der Kunde hat den Mangel der gelieferten Ware - spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche - uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(2) Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir ebenfalls keine Gewähr.

(3) Eigenmächtige Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen uns zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung werden von uns nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden - insbesondere unaufschiebbaren - Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen sind wir unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

(4) Wir übernehmen keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden, insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, sofern die Schäden von uns zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Kunden oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht von uns stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.

(5) Soweit Ansprüche bestehen, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(6) Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(7) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

(9) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(11) Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Unternehmers (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Absatz 1 dieser Bestimmung, verletzt sind.

§7 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(2) Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§8 Besonderheiten beim Einkauf durch uns

(1) Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.

(2) Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine an-gemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz-ansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(3) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.

(4) Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.

(5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(7) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen An-sprüchen freizustellen; wir sind dabei nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbeson-dere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammen¬hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(8) Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen dieser AGB entsprechend bei Einkäufen durch uns. Dies hinsichtlich § 11 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung finden.

§9 Datenschutz und Datenspeicherung

(1) Der Vertragspartner willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäfts-beziehung erhaltene Daten, gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen speichern und verarbeiten können. Wir verweisen diesbezüglich im Einzelnen auf die Datenschutzerklärung der Albrecht Präzision KG, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.albrecht-praezision.de/impressum.html

(2) Sofern der Kunde Mitarbeiter beschäftigt, deren personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung uns zur Verfügung gestellt oder bekannt werden, wird der Kunde seine betroffenen Mitarbeiter entsprechend informieren und ihnen unsere Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen.

(3) Wir geben die Daten erforderlichenfalls zur Abwicklung der Beauftragung an von uns beauftragte Subunternehmer und Dienstleister weiter. Sollte der Kunde mit dieser Verwendung seiner Daten nicht einverstanden sein, kann er der Verwendung seiner Daten hierzu widersprechen.

(4) Wir versichern, dass wir die personenbezogenen Daten des Kunden im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

§10 Schlussbestimmungen

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(6) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.